CO₂-Aufteilungsrechner
Das Stufenmodell des CO2KostAufG in einer Eingabe: Verbrauch rein, Stufe, Vermieter- und Mieteranteil raus — inklusive Kürzungen nach § 9 und § 6 Abs. 2 und der Verteilung auf die Wohneinheiten.
Karte 1
Gebäude & Berechnungsgrundlage
Einzelne Wohnung bei eigener Versorgung, zum Beispiel Gasetagenheizung.
Karte 2
Energieverbrauch & Brennstoff
Karte 3
Abrechnungsjahr & CO₂-Kosten
Karte 4
Sonderfälle — Kürzungen
Karte 4b
Neuanlagen nach GModG
gmodg.aktiv scharf geschaltet. Die Angaben lassen sich bereits erfassen.Karte 6
Mieteranteil einer einzelnen Einheit
Fläche der einzelnen Einheit in Karte 1 eintragen, um diesen Wert zu berechnen.
Vereinfachte Verteilung nach Wohnfläche. Ersetzt keine Heizkostenabrechnung nach HeizkostenV bei verbrauchsabhängiger Erfassung.
Karte 7
Verteilung auf mehrere Einheiten
Fläche jeder Einheit eintragen. Verteilt wird der Mieter-Gesamtanteil aus Karte 5.
Wo Erfassungsgeräte installiert sind, schreibt die HeizkostenV vor, zwischen 50 und 70 Prozent der Kosten verbrauchsabhängig zu verteilen. Der Rest geht nach Fläche.
| Einheit | Fläche (m²) | Verbrauch (optional) | Anteil | Mieteranteil | |
|---|---|---|---|---|---|
| — | — | ||||
| — | — |
Gut zu wissen
Woher die Werte kommen und was die Sonderfälle bedeuten
Woher bekomme ich meine Eingabewerte?+
- Jahresverbrauch
- Aus der Heizkosten- oder Brennstoffabrechnung. Bei Bevorratung von Heizöl oder Kohle: Anfangsbestand plus Lieferungen minus Endbestand. Bei einem Abrechnungszeitraum unter zwölf Monaten rechnet das Tool für die Einstufung automatisch aufs Jahr hoch.
- CO₂-Kosten der Abrechnung
- Seit 2023 auf jeder Erdgas- und Fernwärmerechnung sowie den meisten Heizöl- und Flüssiggasrechnungen separat ausgewiesen. Maßgeblich ist der CO₂-Preis des Erwerbsjahres, bei bevorratetem Heizöl also gegebenenfalls der Vorjahrespreis.
- Wohnfläche Gebäude
- Laut Energieausweis (Wohnfläche nach WoFlV) oder Bauunterlagen.
- Beschränkung nach § 9
- Bescheid der Denkmalbehörde, Erhaltungssatzung der Kommune (§ 172 BauGB) oder Satzung zum Anschluss- und Benutzungszwang Fernwärme. Der Vermieter muss die Gründe dem Mieter nachweisen.
Was bewirken die Kürzungen nach § 9 und § 6 Abs. 2?+
Stehen öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes ODER einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung entgegen, wird der Vermieteranteil halbiert. Stehen die Vorgaben beidem entgegen, entfällt der Vermieteranteil vollständig.
Wird über den abgerechneten Gasverbrauch auch gekocht, zählt dieser Anteil nicht zur Gebäudeeffizienz. Der Vermieteranteil wird dann pauschal um fünf Prozent gekürzt.
Ändert der Gebäudetyp die Berechnung?+
Nein. Die Stufe hängt ausschließlich von kg CO₂ je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr ab. Der Gebäudetyp entscheidet nur, auf wie viele Wohneinheiten anschließend verteilt wird.
Vermietete Eigentumswohnung in einer WEG mit Zentralheizung+
Die Stufe richtet sich nach dem Gesamtgebäude. In Karte 1 und 2 die Werte des ganzen Hauses eintragen, als CO₂-Kosten aber nur den Anteil der eigenen Wohnung laut Hausgeld- oder Heizkostenabrechnung. Das Ergebnis ist dann die Aufteilung für diese Wohnung.
Spielt das Abrechnungsjahr eine Rolle?+
Für die Stufe nicht. Der CO₂-Preis je Tonne steigt aber jährlich, was für die Schätzfunktion relevant ist. Bei einem abweichenden Abrechnungszeitraum, etwa Juli bis Juni, das Jahr mit dem größten Anteil wählen.
Ausblick: geplante Änderung durch das GModG+
Das Gebäudemodernisierungsgesetz soll das GEG ablösen und begleitend das CO2KostAufG ändern. Geplant ist, dass Vermieter für nach Inkrafttreten neu eingebaute Öl-, Gas- und Flüssiggasheizungen ab 01.01.2028 die Hälfte der CO₂-Kosten und der Gasnetzentgelte tragen, ab 01.01.2029 zusätzlich die Hälfte der Mehrkosten der Biobrennstoff-Beimischung bis 30 Prozent Bioanteil.
Die Regel beträfe nur Neuanlagen ab 2028. Für Bestandsheizungen gilt unverändert das Zehn-Stufen-Modell, das dieses Tool abbildet.
Haftungsausschluss+
Dieses Tool dient der überschlägigen, unverbindlichen Orientierung zur CO₂-Kostenaufteilung nach dem CO2KostAufG. Es basiert auf den amtlichen Emissionsfaktoren der EBeV 2030, dem Stufenmodell nach der Anlage zu §§ 5 bis 7 sowie den Kürzungsregeln nach § 9 und § 6 Abs. 2.
Das Tool ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung und keine rechtsverbindliche Heizkostenabrechnung. Die Inanspruchnahme der § 9-Kürzung setzt den Nachweis der Beschränkungsgründe gegenüber dem Mieter voraus. Bei Fernwärme ist der Emissionsfaktor beim Wärmeversorger zu erfragen.
Rechtsgrundlagen: CO2KostAufG (Anlage zu §§ 5–7) · Emissionsfaktoren EBeV 2030 (BMWE-Leitfaden 15.03.2025) · CO₂-Preis nach § 10 BEHG bzw. DEHSt. Alle Angaben ohne Gewähr. © energetisiert. energieberatung GmbH
Ergebnis erscheint nach der ersten Eingabe.